Statuten

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „music2art – Verein zur Förderung von musikalischen & künstlerischen Projekten”
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und Europa

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Produktionen mit musikalischen und/oder künstlerischen Inhalten, bei denen ambitionierte Musiker bzw. Künstler die Möglichkeit gegeben wird, Projekte unter Einbindung der lokalen Bevölkerung zu konzeptionieren und umzusetzen.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 & 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1. Als ideelle Mittel dienen
a) Schaffung von Räumlichkeiten für Vereinstätigkeiten und für Musik- bzw. Kunstprojekte jeglicher Art

b) Abhaltung musikalischer bzw. künstlerischer Projekte und Veranstaltungen jeglicher Art
c) Zusammenkünfte der Mitglieder (Poolmeetings), die dem informellen Informationsaustausch dienen. Die Organisation sowie die Arten der Ankündigung liegen im Ermessen des Vorstands oder des mit der Organisation beauftragten Mitgliedes.
d) m2a-Newsletter Der m2a-Newsletter ist ein regelmäßiger per e-Mail an die Mitglieder versendeter Brief, der Informationen über den Verein selbst und/oder von ihm geplante Veranstaltungen sowie themenverwandte Veranstaltungen von Kooperationspartnern enthält
e) Die music2art-Homepage ist unter http://www.music2art.at und/oder http://www.m2a.at. einzurichten. Sie ist von dem vom Vorstand bestimmten Webmaster zu betreuen und auf einem aktuellen Stand zu halten. Sämtliche m2a-Veranstaltungen sind darauf anzukündigen.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Mitgliedsbeiträge und Beiträge fördernde Mitglieder
b) Sponsoring und Spendengelder
c) Förderungen,Zuschüsse und Subventionen
d) Einnahmen aus vereinseigenen und öffentlich zugänglichen Veranstaltungen jeglicher Art

§4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Gründungsmitglieder, ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
2. Gründungsmitglieder sind alle physischen Personen, die vor oder gleichzeitig mit der Konstituierung des Vereins dessen Mitglieder geworden sind.
3. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit und übernehmen regelmäßige Tätigkeiten und Aufgaben für den Verein.
4. Außerordentliche Mitglieder gliedern sich in (A) musikalisch/künstlerisch tätiges Mitglied und (B) administrativ tätiges Mitglied. Mitglieder der Kategorie (A) sind solche die die Vereinsräumlichkeiten regelmäßig zum Proben und/oder zur Umsetzung von musikalischen bzw. künstlerischen Projekten nutzen. Mitglieder der Kategorie (B) sind in beratender oder administrativer Funktion tätig und sind jene, deren Interessen denen der ordentlichen Mitglieder gleich oder ähnlich sind und deren Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks erwarten läßt und unterstützen den Verein bei Planung und Durchführung von Veranstaltungen
5. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf ideelle, fachliche aber vor allem finanzielle Weise unterstützen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können alle Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Aufnahmeantrag muß ausgefüllt werden.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft kann nach 2 jähriger außerordentlicher Mitgliedschaft beantragt werden.
4. Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
5. Außerordentliche Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Änderungen der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand in Absprache mit den außerordentliche Mitglieder getätigt und treten mit dem Beginn des Folgequartals in Kraft.
6. Die Mitgliedsbeiträge bzw. deren Änderungen werden im Aufnahme- bzw. Beitrittsformular schriftlich vermerkt.
7. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geld-,Sach-oder Arbeitsleistung. Die Höhe der monatlichen oder jährlichen Geldleistungen wird nach Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
8. Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder ist eine einmalige Beitrittsgebühr, in der Höhe des 3-fachen Mitgliedsbeitrages zu entrichten. Die Beitrittsgebühr wird mit dem Tag der Annahme des Aufnahmeantrages fällig und wird mit dem ersten monatlichen Mitgliedsbeitrag eingezogen.
9. Alle Mitgliedsbeiträge werden ausschliesslich mittels Abbuchungsauftrag (Lastschriftverfahren) eingezogen. Anfallende Gebühren im Zusammenhang mit dem LS-Verfahren, gehen zu Lasten des betroffenen Mitglieds.
10. Die Mitgliedschaftbeginnt mit der Abbuchung der ersten Beitragszahlung (inkl. Beitrittsgebühr) auf Veranlassung von music2art. Dies gilt als Bestätigung, dass der Antragssteller in den Verein aufgenommen worden ist. Bei Überweisung, Dauerauftrag oder Barbezahlung des Beitrages bedarf die Aufnahme einer gesonderten Regelung und Bestätigung.
11.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Monats erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Kündigungsfrist bzw. Zahlungsfrist wird die Beitrittsgebühr zur Deckung herangezogen.
3. Er muss dem Vorstand 1 Woche vorher schriftlich (Post,Fax oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die 4. Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe/Absendedatum des Fax oder E-Mails maßgeblich.
5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Bis zur Begleichung der fälligen Mitgliedsbeiträge wird der Zutritt zu den Vereinsräumlichkkeiten nicht mehr gestattet.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Betrifft dieses Verhalten ein Vorstandsmitglied, so stimmen alle übrigen Vorstandsmitglieder über dessen Ausschluß einstimmig ab.
7. Ausgeschieden oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Absprache mit dem Vorstand zu beanspruchen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind dazu angehalten, Vereinsaufgaben aktiv zu übernehmen und sich an den Aktivitäten bzw. Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
5. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
9. Die Gründungsmitglieder, ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Im Falle des Säumnis erlöschen bis zur Bezahlung alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis.
10. Die Nichtinanspruchnahme der Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

§ 8 Vereinsorgane
1.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
3.Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Geschäftsführer, in dessen Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
6. Entlastung des Vorstands;
7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeiträge und Kautionen für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, mindestens aber aus einem/einer Geschäftsführer/in einem/einer Schriftführer/in und einem/einer Kassier/erin.
2. Der Geschäftsführer wird von der Generalversammlung gewählt, der restliche Vorstand konstituiert sich selbst Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Diese Sitzungen werden vom Geschäftsührer oder dem Schriftführer geleitet.
5. Der Vorstand wird vom Geschäftsführer, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn 2 Mitglieder des Vorstands dies fordern
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Den Vorsitz führt der/die Geschäftsführer/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
9.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
10.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; e) Verwaltung des Vereinsvermögens; f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.
Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Geschäftsführer/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der/die Geschäftsführer/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Geschäftsführer/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Geschäftsführer/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Geschäftsführer/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der/die Geschäftsführer/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Geschäftsführer/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem Verein Herzlicht zufallen,